Bisher waren Gesundheitsdienstleistungen des Arbeitsgebers nur dann steuerfrei, wenn diese im „überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse“ waren. Jetzt können vom Arbeitgeber bis zu 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei für Gesundheitsdienstleistungen gezahlt werden, wenn die Maßnahmen dabei hinsichtlich Qualität und Zielsetzung den Anforderungen des §20 SGB V des Päventionsleitfadens der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Eine Überprüfung des eigenbetrieblichen Interesses entfällt.
Kurse (zum Beispiel: die arbeitsplatzspezifische Rückenschule), die Arets-Ergonomie anbietet, entsprechen den Anforderungen des §20 SGB V. Auch Kurse, die in Zusammenarbeit mit Partnern angeboten werden, entsprechen diesen Anforderungen.
Allgemein gilt diese Befreiung für vier Handlungsfelder:
Bewegung (Rückenschule)
Ernähung
Stress
Sucht
Wir informieren Sie gerne über die Möglichkeiten für Ihr Unternehmen.